Artikel 20 VO (EU) 2019/473
Maßnahmen der Agentur
Die Agentur kann gegebenenfalls
- a)
- Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;
- b)
- Anleitungen zu bewährten Verfahren bei der Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und solche Anleitungen regelmäßig aktualisieren;
- c)
- der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.
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