Artikel 20 VO (EU) 2019/473

Maßnahmen der Agentur

Die Agentur kann gegebenenfalls

a)
Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;
b)
Anleitungen zu bewährten Verfahren bei der Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und solche Anleitungen regelmäßig aktualisieren;
c)
der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.

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