Artikel 21 VO (EU) 2019/473

Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit der Agentur zusammen und gewähren die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bei der Entwicklung harmonisierter Kontrollstandards im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten und anerkannter internationaler Standards.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.