Artikel 25 VO (EU) 2019/473
Zusammenarbeit in Meeresfragen
Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert den Verwaltungsrat frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.
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