Artikel 26 VO (EU) 2019/473
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen.
In diesen Bestimmungen kann es insbesondere um die Erstellung von Plänen zur Bewältigung von Notständen, die Einrichtung der Notstandseinheit und die praktischen Verfahren gehen.
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