Artikel 33 VO (EU) 2019/473

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, sechs Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Parlament ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt. Lediglich Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission sind stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Fachkenntnis im Bereich der Fischereiaufsicht ernannt.

(3) Die Amtszeit jedes Mitglieds beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ernennung. Sie kann verlängert werden.

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