Artikel 43 VO (EU) 2019/473

Zugang zu Informationen

(1) Die Kommission hat Zugang zu allen von der Agentur gesammelten Informationen. Die Agentur liefert der Kommission auf deren Ersuchen in der gewünschten Form alle Informationen und eine Bewertung dieser Informationen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die von einer bestimmten Maßnahme der Agentur betroffen sind, erhalten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden können, Zugang zu den von der Agentur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme gesammelten Informationen.

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