Artikel 44 VO (EU) 2019/473
Haushalt
(1) Die Einnahmen der Agentur setzen sich unbeschadet anderer Finanzmittel zusammen aus
- a)
- einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);
- b)
- Gebühren für die Dienstleistungen, die von der Agentur gemäß Artikel 6 für die Mitgliedstaaten erbracht werden;
- c)
- Gebühren für Veröffentlichungen, Schulung und/oder andere Dienstleistungen der Agentur;
- d)
- Gebühren für Dienstleistungen, die von der Agentur im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache gemäß Artikel 8 für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs erbracht werden;
- e)
- Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur gemäß Artikel 47 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union.
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.
(3) Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan an den Verwaltungsrat weiter.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.
(5) Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines entsprechenden Entwurfs einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr.
(6) Spätestens zum 31. März übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission den in Absatz 5 genannten Voranschlag zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans und dem vorläufigen Arbeitsprogramm der Agentur.
(7) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (die „Haushaltsbehörde” ).
(8) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(9) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(10) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.
(11) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
(12) Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Vorhabens.
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