Artikel 47 VO (EU) 2019/473

Finanzbestimmungen

Der Verwaltungsrat erlässt nach Zustimmung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(1) nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise der Agentur dies ausdrücklich erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

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