Artikel 48 VO (EU) 2019/473

Evaluierung

(1) Die Kommission führt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine Evaluierung durch, um insbesondere Folgendes zu bewerten:

a)
die von der Agentur mit Blick auf ihre Ziele, ihren Auftrag und ihre Aufgaben erzielten Ergebnisse;
b)
die Leistung der Agentur im Hinblick auf die Wirkung, Effektivität und Effizienz, die Arbeitspraktiken der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihren Auftrag und ihre Aufgaben;

Die Kommission konsultiert den Verwaltungsrat zur Aufgabenbeschreibung für jede Evaluierung.

(2) Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Der Evaluierungsbericht und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen werden veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.