Artikel 1 VO (EU) 2019/474

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der zwölfte Gedankenstrich folgende Fassung:

das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,.

2.
Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(9) Verliert eine vZTA- oder vUA-Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ihre Gültigkeit oder wird sie nach den Absätzen 5, 7 oder 8 widerrufen, so kann die vZTA- oder vUA-Entscheidung noch bei rechtsverbindlichen Verträgen verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Ende ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden. Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für zur Ausfuhr bestimmte Waren erlassen wurde.

3.
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar,.

4.
Artikel 126 erhält folgende Fassung:

Artikel 126 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Aufstellung der Verstöße festzulegen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben, und um Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i zu ergänzen.

5.
Artikel 129 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

a)
auf Antrag des Anmelders oder
b)
wenn seit Abgabe der Anmeldung 200 Tage vergangen sind.

6.
Artikel 139 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Wurden Nicht-Unionswaren gestellt, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Anmeldung nicht, so hat eine der in Artikel 127 Absatz 4 genannten Personen unbeschadet des Artikels 127 Absatz 6 unverzüglich eine solche Anmeldung oder, mit Erlaubnis der Zollbehörden, an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben. Wird in einem solchen Fall eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben, so hat diese mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zu enthalten.

7.
Artikel 146 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

a)
auf Antrag des Anmelders oder
b)
wenn seit Abgabe der Anmeldung 30 Tage vergangen sind.

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 260a Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren

(1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten — Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass

a)
diese Waren in einem Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und
b)
die Voraussetzungen für die Befreiung vom Einfuhrzoll, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 223 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 261 und 262.

9.
Artikel 272 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

a)
auf Antrag des Anmelders oder
b)
wenn seit Abgabe der Anmeldung 150 Tage vergangen sind.

10.
Artikel 275 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:

a)
auf Antrag des Anmelders oder
b)
wenn seit Abgabe der Mitteilung 150 Tage vergangen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.