Präambel VO (EU) 2019/474

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) enthält den Zollkodex der Union (Zollkodex), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden.
(2)
Das Zollgebiet der Union sollte auf die italienische Gemeinde Campione d'Italia, eine italienische Exklave im Hoheitsgebiet der Schweiz, und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees erweitert werden, da die historischen Gründe für den Ausschluss dieser Gebiete wie ihre Isolation und ihre wirtschaftliche Benachteiligung nicht mehr gegeben sind. Aus denselben Gründen sollten diese Gebiete dem allgemeinen Verbrauchsteuersystem unterworfen werden, vom gemeinsamen Mehrwertsteuersystem jedoch weiter ausgeschlossen bleiben. Um sicherzustellen, dass alle Änderungen ab dem selben Zeitpunkt wirksam werden, sollten die betreffenden Gebiete mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 in das Zollgebiet der Union eingegliedert sein.
(3)
Im Zollkodex sollte dahingehend präzisiert werden, dass der Inhaber einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) diese Entscheidung für eine Dauer von bis zu sechs Monaten nach dem Widerruf der vZTA-Entscheidung verwenden darf, sofern der Widerruf darauf zurückzuführen ist, dass die Entscheidung nicht den Zollvorschriften entspricht oder die Voraussetzungen für den Erlass von vZTA-Entscheidungen nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.
(4)
Die vorübergehende Verwahrung sollte in die Liste der Zollförmlichkeiten aufgenommen werden, für die die Bestimmung des Zollkodex gilt, die das Erlöschen einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld vorsieht, wenn der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betroffenen Verfahrens hatte, keinen Täuschungsversuch darstellte und in der Folge die Situation bereinigt wurde. Für die Zwecke des Erlöschens einer Zollschuld in diesen Fällen sollte die vorübergehende Verwahrung nicht anders behandelt werden als ein Zollverfahren. Die Befugnisübertragung an die Kommission zur Ergänzung der genannten Bestimmung des Zollkodex sollte ebenfalls dahin gehend geändert werden, dass sie die vorübergehende Verwahrung einschließt.
(5)
Müssen die Zollbehörden eine summarische Eingangsanmeldung für ungültig erklären, weil die Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sollte die summarische Eingangsanmeldung 200 Tage nach der Abgabe der Anmeldung unverzüglich — und nicht innerhalb von 200 Tagen nach der Abgabe der Anmeldung — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden müssen.
(6)
Damit die Zollbehörden eine ordnungsgemäße Risikoanalyse und angemessene risikogestützte Kontrollen durchführen können, muss gewährleistet sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten ihnen Vorabdaten und -informationen über Nicht-Unionswaren in Form einer summarischen Eingangsanmeldung vorlegen. Wurde vor der Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben und auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung nicht verzichtet, so sollten die Wirtschaftsbeteiligten die normalerweise in der summarischen Eingangsanmeldung enthaltenen Daten und Informationen in ihren Zollanmeldungen oder Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung vorlegen. Für diese Zwecke sollte die Möglichkeit, statt einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, nur dann gegeben sein, wenn die Zollbehörden, denen die Waren gestellt werden, es zulassen. Müssen die Zollbehörden eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung für ungültig erklären, da die Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht den Zollbehörden gestellt wurden, sollte diese Anmeldung 30 Tage nach der Abgabe der Anmeldung unverzüglich — und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Abgabe der Anmeldung — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren den Zollbehörden gestellt werden müssen.
(7)
Eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben sollte für Waren gewährt werden, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Land oder einem Gebiet ausgebessert oder verändert wurden, mit dem die Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, das eine solche Befreiung vorsieht, damit sichergestellt ist, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen in dieser Hinsicht nachkommt. Da die Geltung dieser Befreiung auf die Einfuhr der Waren beschränkt ist, die tatsächlich in dem betreffenden Land oder Gebiet ausgebessert oder verändert wurden, sollte sie nicht auf die Einfuhr von ausgebesserten oder veränderten Waren, die aus Ersatzwaren gewonnen wurden, oder auf Ersatzerzeugnisse im Standardaustausch ausgeweitet werden. Die Befreiung von Einfuhrzoll sollte daher nicht für diese Waren und Erzeugnisse gelten.
(8)
Müssen die Zollbehörden eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung für ungültig erklären, weil die betreffenden Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, sollte die Anmeldung oder die Mitteilung 150 Tage nach ihrer Abgabe unverzüglich — und nicht innerhalb von 150 Tagen nach ihrer Abgabe — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden müssen.
(9)
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung der grundlegenden Ziele des wirksamen Funktionierens der Zollunion und der Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik, einige technische Probleme, die bei der Umsetzung des Zollkodex seit seinem Inkrafttreten festgestellt wurden, zu beheben, zwei Gebiete eines Mitgliedstaats in das Zollgebiet der Union einzubeziehen und den Zollkodex mit internationalen Abkommen, die zum Zeitpunkt seiner Annahme noch nicht in Kraft waren, in Übereinstimmung zu bringen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(10)
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 39.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2019.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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