Artikel 1 VO (EU) 2019/479

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2018, die mit den Verordnungen (EU) 2016/2285, (EU) 2017/1970, (EU) 2017/2360 und (EU) 2018/120 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an anderen Beständen vorgenommen werden.

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