Präambel VO (EU) 2019/479

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquoten für das Jahr 2017 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(2)
Die Fangquoten für das Jahr 2018 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
(3)
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 der Kommission(2) wurden Abzüge von den Fangquoten für 2018 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.
(5)
Bei manchen Mitgliedstaaten konnten jedoch im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2018 nicht über solche Quoten verfügten.
(6)
Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission 2012/C 72/07 mit Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009(3) sollten solche Abzüge vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt.
(7)
Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert.
(8)
In bestimmten Fällen kann durch einen Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) erreicht werden, dass die Abzüge im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 von den überfischten Beständen vorgenommen werden können.
(9)
Am 17. Oktober 2018 teilte Spanien der Kommission mit, dass die Meldung der Schwertfischfänge im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) für das Jahr 2017 fehlerhaft waren. Nachdem Spanien am 3. Dezember 2018 die entsprechenden Berichtigungen im System zur Meldung der aggregierten Fangdaten vorgenommen hat, zeigt sich, dass die Fangmenge für Schwertfisch im Atlantik südlich von 5° N unterhalb der zugewiesenen Quote für 2017 lag. Die entsprechenden Abzüge sollten daher aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 gestrichen werden.
(10)
Am 23. November 2018 ersuchte Spanien um Aktualisierung seiner Fangmeldungen für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich (YFT/IOTC). Aus den letzten aktualisierten Daten, die Spanien am 13. Dezember 2018 übermittelt hat, geht hervor, dass Spanien seine Quote für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich im Jahr 2017 überschritten hat (YFT/IOTC). Der entsprechende Abzug sollte daher in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 aufgenommen werden.
(11)
Darüber hinaus liegen in manchen Fällen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 offensichtlich über der angepassten Quote für das Jahr 2018 und können somit nicht in vollem Umfang in dem Jahr vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung 2012/C 72/07 sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden, bis die gesamte überfischte Menge zurückgezahlt ist.
(12)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Diese Verordnung sollte rückwirkend ab dem Tag gelten, an dem die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 über Abzüge von den Fangquoten für 2018 für die überfischten Bestände in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1969 der Kommission vom 12. Dezember 2018 über Abzüge von den Fangquoten für 2018 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 316 vom 13.12.2018, S. 12).

(3)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (2012/C 72/07) (ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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