Artikel 3 VO (EU) 2019/491
Programmbehörden
Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013
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nimmt die EU-Sonderprogrammstelle (Special EU Programmes Body — SEUPB), bei der die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde der Kooperationsprogramme angesiedelt sind, weiterhin ihre Aufgaben wahr;
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fungiert das Finanzministerium Nordirlands weiterhin als Prüfbehörde für die Kooperationsprogramme.
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