Artikel 3 VO (EU) 2019/491

Programmbehörden

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013

nimmt die EU-Sonderprogrammstelle (Special EU Programmes Body — SEUPB), bei der die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde der Kooperationsprogramme angesiedelt sind, weiterhin ihre Aufgaben wahr;

fungiert das Finanzministerium Nordirlands weiterhin als Prüfbehörde für die Kooperationsprogramme.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.