Artikel 4 VO (EU) 2019/491
Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die Kontrollen
Die Anwendung der Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung der Kooperationsprogramme wird zwischen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs vereinbart. Die Kontrollen und Prüfungen decken die gesamte Laufzeit der Kooperationsprogramme ab.
Können die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen der Kooperationsprogramme nicht in allen betroffenen Regionen durchgeführt werden, so gilt dies als gravierender Mangel des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Maßnahmen gemäß Artikel 83, 142, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
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