Artikel 1 VO (EU) 2019/494

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält mit Blick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das „Vereinigte Königreich” ) aus der Europäischen Union besondere Bestimmungen für bestimmte Zulassungen/Zeugnisse der Flugsicherheit, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Verordnung (EU) 2018/1139 natürlichen und juristischen Personen erteilt wurden, deren Hauptgeschäftssitz sich im Vereinigten Königreich befindet, sowie für bestimmte Situationen in der Luftfahrtausbildung.

(2) Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Zulassungen/Zeugnisse, die an dem Tag gültig sind, der dem Tag der Anwendung dieser Verordnung vorausgeht, und die erteilt wurden von:

a)
der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) für natürliche oder juristische Personen, deren Hauptgeschäftssitz sich im Vereinigten Königreich befindet (nach Abschnitt 1 des Anhangs); oder
b)
natürlichen oder juristischen Personen, denen von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nach Abschnitt 2 des Anhangs eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Zulassungen/Zeugnissen gilt diese Verordnung auch für die Ausbildungsmodule nach Artikel 5.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

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