Präambel VO (EU) 2019/494

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)
Hauptziel der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ist die Festlegung und Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union. Hierzu wurde ein System von Zulassungen/Zeugnissen für unterschiedlichste Luftfahrttätigkeiten errichtet, um die geforderten Sicherheitsniveaus zu erreichen und die notwendigen Überprüfungen und die gegenseitige Anerkennung von erteilten Zulassungen/Zeugnissen zu ermöglichen.
(3)
Im Bereich der Flugsicherheit lassen sich die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Zulassungen/Zeugnisse und Genehmigungen von den Interessenträgern durch verschiedene Maßnahmen ausgleichen. Hierzu zählt die Verlagerung hin zu einer Zivilluftfahrtbehörde eines der übrigen 27 Mitgliedstaaten oder die Beantragung einer/eines von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) erteilten Zulassung/Zeugnisses vor dem Austritt mit Wirkung erst ab jenem Tag und damit abhängig davon, ab wann das Vereinigte Königreich als Drittland gilt.
(4)
Anders als in anderen Bereichen des Unionsrechts gibt es allerdings einige besondere Fälle, in denen eine Zulassung/ein Zeugnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur erteilt werden kann, da ab dem Tag des Austritts das Vereinigte Königreich für seine Gerichtsbarkeit wieder die Rolle eines „Entwurfsstaats” auf der Grundlage des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übernimmt. Das Vereinigte Königreich wiederum kann in dieser neuen Funktion Zulassungen/Zeugnisse nur dann erteilen, wenn es diese neue Funktion übernommen hat, nämlich sobald das Unionsrecht auf das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt aus der Union keine Anwendung mehr findet.
(5)
Daher gilt es, einen vorübergehenden Mechanismus einzurichten, mit dem die Gültigkeit bestimmter Zulassungen/Zeugnisse für die Flugsicherheit verlängert wird und der den betroffenen Betreibern und der Agentur genügend Zeit einräumt, damit die notwendigen Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1139 mit Blick auf den Status des Vereinigten Königreichs als Drittland erteilt werden können.
(6)
Die Dauer der Verlängerung der Gültigkeit von Zulassungen/Zeugnissen sollte auf das für die Bewältigung des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus dem Unionssystem für die Flugsicherheit unbedingt Notwendige befristet sein.
(7)
Um gegebenenfalls für die Erteilung der Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1139 an die betroffenen Betreiber mehr Zeit einzuräumen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Gültigkeit der in Abschnitt I im Anhang dieser Verordnung genannten Zulassungen/Zeugnisse nochmals zu verlängern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(4) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(8)
Anders als in den meisten anderen Bereichen des für Waren geltenden Unionsrechts wirkt sich zudem die Ungültigkeit von Zulassungen/Zeugnissen nicht auf das Inverkehrbringen aus, sondern auf die tatsächliche Nutzung von Luftfahrterzeugnissen, -teilen und -ausrüstungen in der Union, etwa auf den Einbau von Teilen und Ausrüstungen in ein in der Union eingesetztes Luftfahrzeug der Union. Eine solche Verwendung von Luftfahrterzeugnissen in der Union sollte nicht durch den Austritt des Vereinigten Königreichs beeinträchtigt werden.
(9)
Im Unionssystem für die Flugsicherheit ist die Ausbildung von Piloten und Mechanikern genau geregelt und die Ausbildungsmodule sind harmonisiert. Personen, die ein Ausbildungsmodul in einem Mitgliedstaat durchlaufen, können im Laufe dieser Ausbildung nicht jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat wechseln. Dieser besonderen Situation sollte bei den Notfallmaßnahmen der Union Rechnung getragen werden.
(10)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten aus Gründen der Dringlichkeit in Kraft treten und sie sollten im Prinzip ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern nicht bis zu diesem Tag ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Damit jedoch die erforderlichen Verwaltungsverfahren so früh wie möglich durchgeführt werden können, sollten einige Bestimmungen mit Inkrafttreten dieser Verordnung gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

(3)

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(4)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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