Artikel 7 VO (EU) 2019/494
Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieser Verordnung und für den Zweck der Aufsicht über die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse und über die Stellen, die diese Zulassungen/Zeugnisse erteilen, handelt die Agentur als zuständige Behörde, wie sie für Stellen aus Drittländern nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf Grundlage der genannten Verordnung oder auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten vorgesehen ist.
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