Artikel 8 VO (EU) 2019/494

Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission

Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission(1) gilt für juristische und natürliche Personen, die Inhaber von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnissen sind oder solche Zulassungen/Zeugnisse erteilen, ebenso wie für Inhaber entsprechender Zulassungen/Zeugnisse, die juristischen oder natürlichen Personen aus einem Drittland erteilt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 58).

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