Artikel 1 VO (EU) 2019/498

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2403

Die Verordnung (EU) 2017/2403 wird wie folgt geändert:

1.
In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt:

Abschnitt 4

Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs

Artikel 18a Anwendungsbereich

Abweichend von Abschnitt 3 gilt dieser Abschnitt bis zum 31. Dezember 2019 für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.

Artikel 18b Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnen „Gewässer des Vereinigten Königreichs” die Gewässer, die gemäß dem Völkerrecht der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen.

Artikel 18c Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen vom Vereinigten Königreich

(1) Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, übermittelt der Kommission den entsprechenden Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigung durch das Vereinigte Königreich.

(2) Jeder Antrag oder jede Liste von Anträgen muss die vom Vereinigten Königreich für die Erteilung der Genehmigung angeforderten Informationen im erforderlichen Format enthalten, wobei diese Erfordernisse der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt werden müssen.

(3) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Informationen und das Format gemäß Absatz 2. Die Kommission kann beim Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

(4) Nach Eingang des Antrags bzw. aller gemäß Absatz 3 angeforderten zusätzlichen Informationen leitet die Kommission den Antrag unverzüglich an das Vereinigte Königreich weiter.

(5) Sobald das Vereinigte Königreich der Kommission mitteilt, dass es beschlossen hat, eine Genehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen oder zu verweigern, informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.

(6) Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dem betreffenden Fischereifahrzeug der Union eine Genehmigung zu erteilen.

(7) Die Fischereitätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn sowohl der Flaggenmitgliedstaat als auch das Vereinigte Königreich eine Fanggenehmigung erteilt haben.

(8) Setzt das Vereinigte Königreich die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.

(9) Setzt das Vereinigte Königreich den Flaggenmitgliedstaat direkt davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.

Artikel 18d Überwachung

Die Kommission überwacht die Erteilung von Fanggenehmigungen durch das Vereinigte Königreich für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.

2.
Folgender Titel wird eingefügt:

TITEL IIIa

FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IN DEN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 38a Anwendungsbereich

Abweichend von Titel III gilt dieser Titel bis zum 31. Dezember 2019 für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern.

Artikel 38b Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs

Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen im Einklang mit den Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124(*) und (EU) 2018/2025(**) des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben.

Artikel 38c Allgemeine Grundsätze

(1) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Absatz 2 erfüllt.

(2) Die Kommission kann Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs eine Fanggenehmigung erteilen, wenn

a)
das Fischereifahrzeug im Besitz einer von der Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellten gültigen Fanglizenz ist;
b)
das Fischereifahrzeug vom Vereinigten Königreich in einem der Kommission zugänglichen Flottenregister geführt wird;
c)
das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe die einschlägige Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO anwenden, wenn dies nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;
d)
das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer RFO und/oder der Union gemäß der IUU-Verordnung steht;
e)
das Vereinigte Königreich nicht gemäß der IUU-Verordnung als nichtkooperierend auf die Liste gesetzt wurde und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltige Fangmöglichkeiten einräumt;
f)
dem Vereinigten Königreich Fangmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

(3) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.

Artikel 38d Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen

(1) Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission den Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigungen für seine Fischereifahrzeuge.

(2) Die Kommission kann vom Vereinigten Königreich zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind.

(3) Wenn festgestellt wurde, dass die Bedingungen gemäß Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind, kann sie eine Fanggenehmigung ausstellen und das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich entsprechend informieren.

Artikel 38e Verwaltung von Fanggenehmigungen

(1) Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 38c Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.

(2) Die Kommission kann die Erteilung von Fanggenehmigungen verweigern oder die einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs erteilte Fanggenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn

a)
eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist;
b)
eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze besteht;
c)
dies im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung von IUU-Fischerei wichtig ist;
d)
die Kommission dies auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18d für angemessen hält;
e)
das Vereinigte Königreich Fanggenehmigungen von Fischereifahrzeugen der Union für die Gewässer des Vereinigten Königreichs ungerechtfertigt ablehnt, aussetzt oder widerruft.

(3) Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Absatz 2 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das Vereinigte Königreich davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 38f Schließung von Fischereitätigkeiten

(1) Gelten die dem Vereinigten Königreich eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Vereinigten Königreich und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, fordert die Kommission das Vereinigte Königreich auf, ihr technische Maßnahmen zu unterbreiten, durch die die negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten vermieden werden.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Schiffen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben.

(3) Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.

Artikel 38g Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern

Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von anderen dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten vor. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.

Artikel 38h Kontrolle und Durchsetzung

(1) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.

(2) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Kontrollverordnung an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen.

(3) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten an den Küstenmitgliedstaat.

(4) Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor.

(5) Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung ein.

Artikel 38i Quotenübertragung und Quotentausch

(1) Jeder Mitgliedstaat kann mit dem Vereinigten Königreich in eine informelle Diskussion eintreten und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf für eine geplante Quotenübertragung oder einen geplanten Quotentausch erstellen.

(2) Nach Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission kann die Kommission die entsprechende Quotenübertragung oder den entsprechenden Quotentausch vornehmen.

(3) Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Quotenübertragung bzw. dem vereinbarten Quotentausch in Kenntnis.

(4) Fangmöglichkeiten, die im Rahmen der Quotenübertragung oder des Quotentauschs vom Vereinigten Königreich übernommen oder an das Vereinigte Königreich übertragen wurden, gelten als Fangmöglichkeiten, die mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch wirksam wird, zur Quote des betreffenden Mitgliedstaats hinzugerechnet oder davon abgezogen werden. Eine solche Zuteilung bzw. ein solcher Abzug darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten nicht beeinflussen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

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