Präambel VO (EU) 2019/498

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)
Das Austrittsabkommen, das am 19. Februar 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde(2), enthält Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so gilt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für das Vereinigte Königreich während des in dem Abkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.
(3)
Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Ohne ein Austrittsabkommen besteht somit die Gefahr, dass Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs die für 2019 festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht in vollem Umfang ausschöpfen können.
(4)
Um die Nachhaltigkeit der Fischerei sicherzustellen und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln, ab dem Tag, an dem die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, für einen begrenzten Zeitraum weiterbestehen. Mit dieser Verordnung soll ein geeigneter Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang geschaffen werden.
(5)
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.
(6)
Die Fangmöglichkeiten für 2019 wurden — mit Zustimmung des Vereinigten Königreichs — gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124(3) und (EU) 2018/2025(4) des Rates festgelegt, während das Vereinigte Königreich Mitglied der Union war. Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten wurden die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in vollem Umfang eingehalten. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, sollten die vereinbarten Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) verfügbar bleiben.
(7)
Da Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, sollte die Union einen Mechanismus schaffen, durch den Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs durch Genehmigung der Zugang zu den Unionsgewässern gewährt wird, damit sie im Rahmen der ihnen gemäß den Verordnungen (EU) 2019/124 und (EU) 2018/2025 zugewiesenen Quotenanteile für einen begrenzten Zeitraum unter den für Fischereifahrzeugen der Union geltenden Bedingungen Fischfang betreiben können. Solche Fanggenehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeuge der Union weiterhin Genehmigungen erteilt, mit denen sie die ihnen gemäß den einschlägigen Verordnungen zugewiesenen Fangmöglichkeiten auch künftig nutzen können.
(8)
Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Schiffe in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
(9)
In der Verordnung (EU) 2017/2403 sind Vorschriften für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Fischereiabkommens ausüben, das Recht eines Flaggenmitgliedstaats, direkte Genehmigungen zu erteilen, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen festgelegt. Angesichts der Anzahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischereitätigkeiten betreiben, würden diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls kein Austrittsabkommen oder Fischereiabkommen geschlossen wird. Daher müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann.
(10)
Von den für Fischereifahrzeuge aus Drittländern geltenden Vorschriften muss abgewichen werden, und besondere Bedingungen und Verfahren müssen festgelegt werden, damit die Union Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen kann.
(11)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten befugt, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise zu tauschen. Jährlich werden in rund 1000 Fällen Quoten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich getauscht. Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist für die Zeit, wenn die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein flexibles System erforderlich, durch das die Union Quoten mit dem Vereinigten Königreich tauschen kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher mit dem Vereinigten Königreich über eine geplante Quotenübertragung bzw. einen geplanten Quotentausch diskutieren und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf dafür erstellen können. Für die Quotenübertragung und den Quotentausch sollte auch weiterhin die Kommission zuständig sein. Fangmöglichkeiten, die im Rahmen der Quotenübertragung oder des Quotentauschs vom Vereinigten Königreich übernommen oder an das Vereinigte Königreich übertragen wurden, sollten als Fangmöglichkeiten gelten, die zur Quote des betreffenden Mitgliedstaats hinzugerechnet oder davon abgezogen werden.
(12)
Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union einen Rechtsrahmen zu schaffen, der zum Ziel hat, eine Unterbrechung von Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in Unionsgewässern und von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs an dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, was der 30. März 2019 sein könnte, zu vermeiden, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
(14)
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2019 gelten.
(15)
Damit sowohl Marktteilnehmer aus der Union als auch aus dem Vereinigten Königreich weiterhin gemäß den ihnen zugeteilten einschlägigen Fangmöglichkeiten Fischereitätigkeiten betreiben können, sollten Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs nur Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilt werden, wenn und soweit die Kommission Gewissheit hat, dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte von Fischereifahrzeugen der Union zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verlängert —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

(2)

ABl C 66 I vom 19.2.2019, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

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