Artikel 2 VO (EU) 2019/499

Förderfähigkeit

(1) Die in Artikel 1 genannten Lernmobilitätsaktivitäten sind weiterhin förderfähig.

(2) Für die Zwecke der Anwendung aller Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Rechtsakte zur Durchführung der genannten Verordnung, die notwendig sind, damit Absatz 1 wirksam ist, wird das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt.

Dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Ausschuss gehören jedoch keine Vertreter des Vereinigten Königreichs an.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.