Artikel 2 VO (EU) 2019/499
Förderfähigkeit
(1) Die in Artikel 1 genannten Lernmobilitätsaktivitäten sind weiterhin förderfähig.
(2) Für die Zwecke der Anwendung aller Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Rechtsakte zur Durchführung der genannten Verordnung, die notwendig sind, damit Absatz 1 wirksam ist, wird das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt.
Dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Ausschuss gehören jedoch keine Vertreter des Vereinigten Königreichs an.
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