Artikel 1 VO (EU) 2019/499

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für die Fortführung der in den Artikeln 7 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Lernmobilitätsaktivitäten festgelegt, die im Vereinigten Königreich durchgeführt werden oder an denen Einrichtungen oder Personen aus dem Vereinigten Königreich beteiligt sind und die spätestens an dem letzten Tag begonnen haben, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind.

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