Präambel VO (EU) 2019/499

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)
Der Austritt erfolgt im Programmplanungszeitraum 2014-2020 des Programms Erasmus+, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt.
(3)
Das Programm Erasmus+ wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichtet und geregelt. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 bereits eingegangene rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf laufende Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weiter gelten.
(4)
Ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, wird das Vereinigte Königreich kein Programmland im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 mehr sein. Damit die derzeit an Erasmus+ teilnehmenden Personen ihre laufenden Lernmobilitätsaktivitäten nicht unterbrechen müssen, sollten die Bestimmungen für die Förderfähigkeit laufender Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Erasmus+ angepasst werden.
(5)
Damit laufende Lernmobilitätsaktivitäten weiter aus dem Unionshaushalt finanziert werden können, sollten die Kommission und das Vereinigte Königreich vereinbaren, dass Kontrollen und Prüfungen dieser Aktivitäten zulässig sind. Wenn die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen nicht durchgeführt werden können, sollte dies als gravierender Mangel des Verwaltungs- und Kontrollsystems eingestuft werden.
(6)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fortführung der laufenden Lernmobilitätsaktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, und die spätestens an dem letzten Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, begonnen haben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
(7)
Angesichts der Tatsache, dass die Verträge, mangels eines Austrittsabkommens oder einer Verlängerung der zwei-Jahres-Frist nach der Mittelung durch das Vereinigte Königreich, ab dem 30. März 2019 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, und um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, die Fortführung der laufenden, im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten zu gewährleisten, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
(8)
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+” , dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

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