Artikel 5 VO (EU) 2019/500
Gleichstellung und Zusammenrechnung
(1) Der Gleichstellungsgrundsatz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt in Bezug auf Leistungen und Einkünfte, die im Vereinigten Königreich vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bezogen wurden, sowie in Bezug auf Sachverhalte oder Ereignisse, die dort vor diesem Datum eingetreten sind.
(2) Der Grundsatz der Zusammenrechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Vereinigten Königreich, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden.
(3) Alle sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die erforderlich sind, um die Grundsätze der Absätze 1 und 2 dieses Artikels umzusetzen, finden Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.