Artikel 6 VO (EU) 2019/500
Zusammenhang mit anderen Koordinierungsregelungen
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der bestehenden Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Einklang stehen.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die nach dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, geschlossen wurden und die den Zeitraum vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung abdecken, sofern durch diese Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätze umgesetzt werden, die in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen angewandt werden, sie auf den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufbauen und dem Geist dieser Grundsätze entsprechen.
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