Artikel 2 VO (EU) 2019/503

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2004/49/EG, 2007/59/EG und 2012/34/EU und der auf der Grundlage der genannten Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie der auf der Grundlage der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Genehmigungen und Bescheinigungen anwendbar wird.

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