Präambel VO (EU) 2019/503

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, das heißt ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)
Im Bereich des Eisenbahnverkehrs lassen sich die Auswirkungen, die der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Bescheinigungen und Genehmigungen hat, von den betroffenen Unternehmen durch verschiedene Maßnahmen ausgleichen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Niederlassung in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten und die dortige Beantragung der jeweils erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen.
(3)
Um Fragen zu regeln, die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsdienste und -infrastruktur unmittelbar betreffen, und so sicherzustellen, dass diese Dienste aufrechterhalten werden und Störungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, wären spezifische Vereinbarungen nach Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erforderlich. Nach Maßgabe der genannten Richtlinie würde durch solche Vereinbarungen auch die Gegenseitigkeit für Unternehmen aus der Union und Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die grenzüberschreitende Infrastruktur nutzen, sichergestellt.
(4)
Derartige Vereinbarungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich können erst abgeschlossen werden, nachdem das Vereinigte Königreich ein Drittland geworden ist. Vor allem ist derzeit eine zwischenstaatliche Kommission, die auf der Grundlage des am 12. Februar 1986 unterzeichneten Vertrags von Canterbury eingerichtet wurde und die in Sicherheitsfragen von der Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel beraten wird, mit der Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Union auf den Kanaltunnel betraut. Das auf dem genannten Vertrag beruhende System müsste im Hinblick auf den Status des Vereinigten Königreichs als Drittland angepasst werden. Vor allem sollte die Verantwortung für den sich im französischen Hoheitsgebiet befindenden Teil des Kanaltunnels der alleinigen Kontrolle einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) unterliegen, damit sichergestellt ist, dass das Unionsrecht auf diesen Teil des Tunnels angewendet wird. Diese zuständige Behörde könnte im Interesse der bestmöglichen Erfüllung ihrer Aufgaben und der Berücksichtigung der Merkmale, die der Tunnel auf beiden Seiten der Grenze aufweist, sowie zur Erleichterung der Kohärenz der Entscheidungen jedoch die Stellungnahmen einer auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten eingerichteten binationalen Organisation wie der auf der Grundlage des Vertrags von Canterbury eingerichteten Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel, von der die zwischenstaatliche Kommission beraten wird, berücksichtigen oder sonstige Mittel der Zusammenarbeit mit den für den sich im britischen Hoheitsgebiet befindenden Teil des Tunnels verantwortlichen Behörden entwickeln.
(5)
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sind abhängig von Sicherheitsstandards und -verfahren, Anforderungen für die Tätigkeit als Eisenbahnunternehmen und Anforderungen für das Führen eines Triebfahrzeugs, die mit den Anforderungen in der Union identisch sind, die auf die für die Gewährleistung der grenzüberschreitenden Eisenbahnverbindung mit dem Vereinigten Königreich genutzten Infrastruktur und sowohl auf Unternehmen, die diese Infrastruktur für ihren Betrieb nutzen, als auch auf Fahrzeugführer, die auf dieser Infrastruktur Triebfahrzeuge führen, Anwendung finden.
(6)
Damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vereinbarungen schließen und sonstige Maßnahmen ergreifen können, die angesichts des Status des Vereinigten Königreichs als Drittland erforderlich sind, um Störungen zu vermeiden, besteht die Notwendigkeit, die Gültigkeit bestimmter Bescheinigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse zu verlängern.
(7)
Eine derartige Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnissen sollte auf den Zeitraum beschränkt sein, den die betroffenen Mitgliedstaaten für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und der Richtlinie 2012/34/EU unbedingt benötigen.
(8)
Damit größere Störungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr mit dem Vereinigten Königreich vermieden werden, ist es auch wesentlich, dass die Eisenbahnunternehmen und die nationalen Behörden die erforderlichen Maßnahmen rasch ergreifen, damit sichergestellt ist, dass unter diese Verordnung fallende Bescheinigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse rechtzeitig erteilt werden, bevor diese Verordnung nicht mehr gilt, und sonstige für den Betrieb im Hoheitsgebiet der Union notwendige Bescheinigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse vor dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs erteilt werden.
(9)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Entzug der Vorteile, die den Inhabern von Bescheinigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnissen aus diesen erwachsen, für den Fall erteilt werden, dass die Einhaltung der Anforderungen der Union nicht gewährleistet ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgeübt werden. Angesichts der potenziellen Auswirkungen auf die Eisenbahnsicherheit sollte das Prüfverfahren für den Erlass dieser Maßnahmen genutzt werden. Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.
(10)
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(11)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung vorläufiger Maßnahmen für bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für den Fall, dass kein Austrittsabkommen abgeschlossen wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(12)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. März 2019.

(2)

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(3)

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(4)

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(5)

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.