Artikel 1 VO (EU) 2019/515

Gegenstand

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu stärken, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessert wird und ungerechtfertigte Handelshemmnisse abgebaut werden.

(2) Diese Verordnung legt unter Berücksichtigung von Artikel 36 AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Regeln und Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen auf unter Artikel 34 AEUV fallende Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, durch die Mitgliedstaaten fest.

(3) Außerdem werden mit dieser Verordnung die Einführung und der Betrieb von Produktinfostellen in den Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit und der Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorgesehen.

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