Artikel 2 VO (EU) 2019/515
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Waren aller Art einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV sowie für Verwaltungsentscheidungen, die von einer zuständigen Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaates im Zusammenhang mit solchen Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, getroffen wurden oder zu treffen sind, sofern die Verwaltungsentscheidung die folgenden Kriterien erfüllt:
- a)
- Grundlage für die Verwaltungsentscheidung ist eine nationale technische Vorschrift, die im Bestimmungsmitgliedstaat anwendbar ist; und
- b)
- direkte oder indirekte Folge der Verwaltungsentscheidung ist eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs im Bestimmungsmitgliedstaat.
„Verwaltungsentscheidungen” umfassen sämtliche administrativen Schritte, die auf einer nationalen technischen Vorschrift beruhen und dieselbe oder im Wesentlichen dieselbe rechtliche Wirkung haben wie die in Buchstabe b genannte Entscheidung.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter einer „nationalen technischen Vorschrift” jede Regelung in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer sonstigen Verwaltungsbestimmung eines Mitgliedstaats zu verstehen, auf die Folgendes zutrifft:
- a)
- sie deckt Waren oder Aspekte von Waren ab, die keiner Harmonisierung auf Unionsebene unterliegen;
- b)
- sie verbietet entweder die Bereitstellung von Waren oder von Waren einer bestimmten Art auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder ihre Erfüllung wird tatsächlich oder rechtlich verbindlich vorgeschrieben, wenn Waren oder Waren einer bestimmten Art auf diesem Markt bereitgestellt werden; und
- c)
-
auf sie trifft mindestens eines der folgenden Kriterien zu:
- i)
- Es werden darin die Merkmale festgelegt, die die Waren bzw. Waren einer bestimmten Art aufweisen müssen, etwa Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an diese Waren in Bezug auf Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Konformitätsbewertungsverfahren;
- ii)
- für Waren oder Waren einer bestimmten Art werden zum Zwecke des Verbraucher- oder Umweltschutzes andere Anforderungen festgelegt, die sich auf den Lebenszyklus der Waren nach ihrer Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats auswirken — etwa Bedingungen für Nutzung, Recycling, Wiederverwendung oder Entsorgung —, sofern solche Bedingungen einen erheblichen Einfluss entweder auf die Zusammensetzung oder die Art dieser Waren oder Waren einer bestimmten Art oder auf ihre Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats ausüben können.
(3) Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels erfasst auch Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV und für die Erzeugnisse, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind, sowie Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.
(4) Ein Vorabgenehmigungsverfahren stellt als solches keine nationale technische Vorschrift im Sinne dieser Verordnung dar, eine auf der Grundlage einer nationalen technischen Vorschrift getroffene Entscheidung zur Verweigerung der Vorabgenehmigung gilt jedoch als eine Verwaltungsentscheidung, die unter diese Verordnung fällt, wenn diese Entscheidung die übrigen Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- gerichtliche Entscheidungen der nationalen Gerichtsbarkeit und
- b)
- gerichtliche Entscheidungen von Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Untersuchungen oder Verfolgungen von Straftaten im Zusammenhang mit der Verwendung von Terminologie, Symbolen oder sonstigen inhaltlichen Bezügen auf verfassungsfeindliche oder kriminelle Organisationen oder rassistische, diskriminierende oder fremdenfeindliche Straftaten.
(6) Die Artikel 5 und 6 berühren nicht die Anwendung der folgenden Bestimmungen:
- a)
- Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG;
- b)
- Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
- c)
- Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; und
- d)
- Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625.
(7) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 die Kommission und die Mitgliedstaaten von Entwürfen nationaler technischer Vorschriften in Kenntnis zu setzen, bevor diese Vorschriften erlassen werden.
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