Artikel 3 VO (EU) 2019/515

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht” die Tatsache, dass Waren oder Waren dieser Art, die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften erfüllen oder keiner derartigen im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterliegen und im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden;
2.
„Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Waren zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
3.
„Beschränkung des Marktzugangs” das Vorschreiben von Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die betroffenen Waren auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitgestellt werden oder weiterhin verfügbar bleiben dürfen, und die in jedem Fall die Veränderung einer oder mehrerer Eigenschaften der Waren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich machen;
4.
„Verweigerung des Marktzugangs” eine der folgenden Handlungen:

a)
das Verbot, die Waren auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitzustellen oder verfügbar zu halten; oder
b)
die Forderung nach Rücknahme oder Rückruf dieser Waren aus diesem Markt;

5.
„Rücknahme” jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass in der Lieferkette befindliche Waren auf dem Markt bereitgestellt werden;
6.
„Rückruf” jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von Waren abzielt, die bereits dem Endnutzer bereitgestellt wurden;
7.
„Vorabgenehmigungsverfahren” ein Verwaltungsverfahren nach dem Recht eines Mitgliedstaats, bei dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage des Antrags eines Wirtschaftsakteurs ihre förmliche Zustimmung zur Bereitstellung von Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats geben muss;
8.
„Hersteller”

a)
jede natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt oder die Waren erzeugt, die nicht Ergebnis eines Fertigungsprozesses sind, einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, und die diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
b)
jede natürliche oder juristische Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachte Waren so verändert, dass die Einhaltung der in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften beeinträchtigt sein könnte, oder
c)
jede natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren auftritt, indem sie auf den Waren oder in den diesen Waren beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt;

9.
„Bevollmächtigter” jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, Waren in seinem Namen auf dem fraglichen Markt bereitzustellen;
10.
„Einführer” jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die die betreffenden Waren aus einem Drittland erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt;
11.
„Händler” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, die die betreffenden Waren auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellt;
12.
„Wirtschaftsakteur” im Zusammenhang mit den Waren den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer oder den Händler;
13.
„Endnutzer” jede natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Union, der die betreffenden Waren entweder zum Verbrauch ohne gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Zweck oder zur gewerblichen Endverwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wurden oder werden;
14.
„berechtigte Gründe des Allgemeininteresses” jeden der in Artikel 36 AEUV aufgeführten Gründe oder sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses;
15.
„Konformitätsbewertungsstelle” eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

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