Artikel 4 VO (EU) 2019/515
Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung
(1) Der Hersteller von Waren oder von Waren einer bestimmten Art, die auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, kann gegenüber den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats durch Abgabe einer freiwilligen Erklärung zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von Waren für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung (im Folgenden „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung” ) darlegen, dass die Waren oder Waren dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.
Der Hersteller kann seinen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung in seinem Namen beauftragen.
Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung ist gemäß den Teilen I und II des Anhangs aufgebaut und enthält sämtliche darin aufgeführten Angaben.
Der Hersteller oder sein entsprechend Bevollmächtigter können in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung lediglich die in Teil I des Anhangs angeführten Angaben machen. In solchen Fällen müssen die in Teil II des Anhangs angeführten Angaben vom Einführer oder Händler eingesetzt werden.
Alternativ dazu können beide Teile der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung vom Einführer oder vom Händler abgegeben werden, sofern der Unterzeichnende die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten Nachweise vorlegen kann.
Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung ist in einer der Amtssprachen der Union zu erstellen. Falls diese Sprache nicht die vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgeschriebene ist, hat der Wirtschaftsakteur die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung in eine Sprache zu übersetzen, die der Bestimmungsmitgliedstaat vorschreibt.
(2) Wirtschaftsakteure, die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung oder einen ihrer Teile unterzeichnen, sind verantwortlich für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben, die von ihnen in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemacht werden; dies schließt auch die Angaben ein, die übersetzt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes haften die Wirtschaftsakteure nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
(3) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung stets auf dem neuesten Stand gehalten wird, sodass alle Änderungen ihrer Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung berücksichtigt werden.
(4) Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung kann den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden. Sie kann entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats entweder in Papierform oder elektronisch übermittelt oder online zugänglich gemacht werden.
(5) Wenn die Wirtschaftsakteure die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung online zugänglich machen, gelten folgende Bedingungen:
- a)
- Die Typ- oder Serienbezeichnung der Waren, für die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gilt, ist leicht erkennbar; und
- b)
- die angewandten technischen Mittel gewährleisten ein einfaches Navigieren und werden überwacht, um sicherzustellen, dass die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung verfügbar und zugänglich ist.
(6) Ist für die Waren, für die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt wird, nach einem Rechtsakt der Union auch eine EU-Konformitätserklärung erforderlich, so kann die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der EU-Konformitätserklärung beigefügt werden.
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