Artikel 11 VO (EU) 2019/515
Informations- und Kommunikationssystem
(1) Für die Zwecke der Artikel 5, 6 und 10 dieser Verordnung ist das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, es sei denn, Artikel 7 der vorliegenden Verordnung kann angewandt werden.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und Funktionen des Systems nach Absatz 1 dieses Artikels für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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