Artikel 12 VO (EU) 2019/515
Finanzierung der Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Verordnung
(1) Die Union kann zur Unterstützung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:
- a)
- Sensibilisierungskampagnen;
- b)
- Aus- und Weiterbildung;
- c)
- Austausch von Beamten und Austausch bewährter Verfahren;
- d)
- Zusammenarbeit zwischen den Produktinfostellen und zuständigen Behörden sowie die technische und logistische Unterstützung für diese Zusammenarbeit;
- e)
- Erhebung von Daten zum Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und zu seinen Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren.
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union für die Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Verordnung erfolgt nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entweder direkt oder im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen.
(3) Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens fest.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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