Artikel 8 VO (EU) 2019/515

Problemlösungsverfahren

(1) Wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Wirtschaftsakteur diese SOLVIT vorgelegt hat und die Heimatstelle oder die federführende Stelle während des SOLVIT-Verfahrens die Kommission ersucht, sie durch eine Stellungnahme bei der Lösung des Falles zu unterstützen, stellen die Heimatstelle und die federführende Stelle der Kommission alle Unterlagen, die für die betreffende Verwaltungsentscheidung relevant sind, zur Verfügung.

(2) Nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 bewertet die Kommission, ob die Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und mit den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar ist.

(3) Bei der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung prüft die Kommission die gemäß Artikel 5 Absatz 9 mitgeteilte Verwaltungsentscheidung sowie die im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens bereitgestellten Unterlagen und Angaben. Werden für die Zwecke der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung zusätzliche Angaben oder Unterlagen benötigt, so ersucht die Kommission unverzüglich die zuständige SOLVIT-Stelle, mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den zuständigen Behörden, die die Verwaltungsentscheidung getroffen haben, Kontakt aufzunehmen, um diese zusätzlichen Angaben oder Unterlagen zu erlangen.

(4) Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 schließt die Kommission ihre Bewertung ab und legt eine Stellungnahme vor. In der Stellungnahme der Kommission wird gegebenenfalls auf sämtliche bedenklichen Punkte hingewiesen, auf die in dem SOLVIT-Verfahren eingegangen werden sollte, oder es werden gegebenenfalls Empfehlungen abgegeben, um die Lösung des Falls zu unterstützen. Die Frist von 45 Arbeitstagen beinhaltet nicht den Zeitraum, der für die Erlangung der zusätzlichen Angaben und Unterlagen nach Absatz 3 durch die Kommission erforderlich ist.

(5) Wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass der Fall während der Bewertung nach Absatz 2 gelöst wurde, so muss sie keine Stellungnahme abgeben.

(6) Die Stellungnahme der Kommission wird über die zuständige SOLVIT-Stelle dem betreffenden Wirtschaftsakteur und den betreffenden zuständigen Behörden übermittelt. Diese Stellungnahme wird von der Kommission allen Mitgliedstaaten mittels des in Artikel 11 genannten Systems bekannt gegeben. Die Stellungnahme wird im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens nach Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.

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