Artikel 7 VO (EU) 2019/515

Meldung über RAPEX oder RASFF

Stellt die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs nach Artikel 6 auch eine Maßnahme dar, die über das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX — Rapid Information Exchange System) gemäß der Richtlinie 2001/95/EG oder über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF — Rapid Alert System for Food and Feed) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu melden ist, so ist nach dieser Verordnung eine separate Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten nicht notwendig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
In der RAPEX- oder RASFF-Meldung wird darauf hingewiesen, dass die Meldung der Maßnahme auch als Meldung gemäß dieser Verordnung gilt; und
b)
die für die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung nach Artikel 6 erforderlichen Nachweise liegen der RAPEX- oder RASFF-Meldung bei.

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