Artikel 6 VO (EU) 2019/515

Vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf, wenn sie eine Bewertung von Waren nach Artikel 5 durchführt, die Bereitstellung der betreffenden Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats nur dann vorübergehend aussetzen, wenn:

a)
die Waren unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen ein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Umwelt — einschließlich solcher Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar eintreten — darstellen, das ein rasches Einschreiten der zuständigen Behörde notwendig macht; oder
b)
die Bereitstellung der Waren oder von Waren dieser Art auf dem Markt im betreffenden Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit generell verboten ist.

(2) Im Fall einer vorübergehenden Aussetzung des Marktzugangs nach Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur, die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten. Die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten erfolgt mittels des in Artikel 11 genannten Systems. In den Fällen, die von Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, enthält diese Mitteilung die ausführliche technische oder wissenschaftliche Begründung, warum der Fall in den Anwendungsbereich des genannten Buchstaben fällt.

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