Artikel 3 VO (EU) 2019/516
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) ein Verzeichnis der Quellen und Methoden zur Verfügung, die für die Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile nach dem ESVG 2010 verwendet wurden.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur und genauen Vorgaben des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verzeichnisses gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sowie einen Zeitplan für dessen Aktualisierung und Übermittlung fest. Bei der Ausübung ihrer Befugnis trägt die Kommission dafür Sorge, dass diese Durchführungsrechtsakte keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der Mitgliedstaaten führen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Das Verzeichnis muss mit dem ESVG 2010 im Einklang stehen und Doppelung sowie Überfrachtung muss vermieden werden.
(3) Um vergleichbare Analysen hinsichtlich der Einhaltung von Vorgaben zu erleichtern, erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 genannten Expertengruppe einen Leitfaden für Verzeichnisse.
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