Artikel 2 VO (EU) 2019/516
(1) Die Mitgliedstaaten berechnen das BNE gemäß der Definition in Artikel 1 im Rahmen der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres Zahlen für BNE-Aggregate und ihre Bestandteile nach den in Artikel 1 aufgeführten Definitionen. Die Gesamtwerte für das BIP und seine Bestandteile werden nach den drei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ansätzen vorgelegt. Die übermittelten Daten beziehen sich auf das vorangegangene Jahr, und etwaige Änderungen an den Daten für frühere Jahre werden gleichzeitig mitgeteilt.
(3) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 wird gleichzeitig ein Bericht über die Qualität der BNE-Daten vorgelegt. In diesem Bericht werden die Methoden zur Erstellung der Daten im Einzelnen dargelegt, und er enthält insbesondere eine Beschreibung etwaiger signifikanter Änderungen der verwendeten Quellen und Methoden sowie Erläuterungen der Revisionen von BNE-Aggregaten und ihrer Bestandteile gegenüber den vorangegangenen Zeiträumen.
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