Artikel 1 VO (EU) 2019/516

(1) Das Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (im Folgenden „BNE” ) und das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (im Folgenden „BIP” ) sind gemäß dem mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingeführten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010” ) definiert.

(2) Gemäß Punkt 8.89 in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist das BIP das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten. Es lässt sich auf drei Wegen ermitteln:

a)
Produktionsansatz: Das BIP ist gleich der Summe der Bruttowertschöpfung der institutionellen Sektoren oder Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen (die nicht nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden). Es ist ferner der Saldo des Produktionskontos der gesamten Volkswirtschaft.
b)
Ausgabenansatz: Das BIP ist gleich der gesamten letzten Verwendung von Waren und Dienstleistungen durch gebietsansässige institutionelle Einheiten (Konsum und Bruttoinvestitionen) zuzüglich der Exporte und abzüglich der Importe von Waren und Dienstleistungen.
c)
Einkommensansatz: Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuss und Selbstständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft).

(3) Gemäß Punkt 8.94 in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist das BNE das von den gebietsansässigen Einheiten per saldo empfangene Primäreinkommen: empfangene Arbeitnehmerentgelte, Produktions- und Importabgaben abzüglich der Subventionen, per saldo empfangene Vermögenseinkommen (empfangene abzüglich geleistete), Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen. Das BNE ist gleich dem BIP abzüglich der von gebietsansässigen Einheiten an nicht gebietsansässige Einheiten geleisteten Primäreinkommen zuzüglich der von gebietsansässigen Einheiten aus der übrigen Welt empfangenen Primäreinkommen.

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