Präambel VO (EU) 2019/516

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (im Folgenden „BNE” ) ist die Grundlage für die Berechnung des größten Anteils der Eigenmittel des Gesamthaushalts der Union. Daher ist es erforderlich, die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieses Aggregats weiter zu verbessern.
(2)
Es gilt, die statistische Integrität durch Befolgung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System (im Folgenden „AESS” ) am 16. November 2017 überprüften und aktualisierten Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und durch Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zu wahren, insbesondere dort, wo Statistiken unmittelbar zu Verwaltungszwecken und zur Politikgestaltung auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene herangezogen werden.
(3)
Diese statistischen Daten stellen auch ein wichtiges Analyseinstrument zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik auf nationaler Ebene und für verschiedene politische Maßnahmen der Union sowie für Forschungstätigkeiten dar.
(4)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates(3) bezeichnet das BNE für Eigenmittelzwecke das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es nach der Methodik in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), die das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (im Folgenden „ESVG 2010” ) eingeführt hat, errechnet wird. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom und vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 desselben Beschlusses wurde der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates(5) aufgehoben.
(5)
Die Vergleichbarkeit der BNE-Daten der einzelnen Mitgliedstaaten und die Einhaltung einschlägiger Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010 sind von entscheidender Bedeutung. Zu diesem Zweck sollten die tatsächlich verwendeten Bewertungsverfahren und Basisdaten es ermöglichen, die Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010 korrekt anzuwenden.
(6)
Die Zuverlässigkeit der zur Erstellung der BNE-Daten herangezogenen Quellen und Methoden ist von entscheidender Bedeutung. Dies bedeutet, dass so weit wie möglich erprobte Verfahren auf robuste, geeignete und aktuelle Basisdaten angewandt werden sollten.
(7)
Die Vollständigkeit der BNE-Daten ist von entscheidender Bedeutung. Daher sollten in diesen Daten auch informelle, nicht angemeldete und sonstige Tätigkeiten sowie Transaktionen berücksichtigt werden, die bei statistischen Erhebungen oder gegenüber den Steuer-, Sozial- und sonstigen Verwaltungsbehörden nicht angegeben werden. Voraussetzung für eine verbesserte BNE-Erfassung ist die Entwicklung geeigneter statistischer Grundlagen und Bewertungsverfahren, damit verlässliche Statistiken erstellt und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden, sodass Unter- und Doppelerfassungen vermieden werden.
(8)
In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates(6) sind Kontrollen in den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Eigenmittel vorgesehen. Zur Überprüfung des BNE sollte die Kommission (Eurostat) zur Durchführung von BNE-Informationsreisen berechtigt sein, damit sie die Qualität der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile sowie die Einhaltung des ESVG 2010 überprüfen und für die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten sorgen kann. Die Kommission (Eurostat) sollte die Vorschriften über die statistische Geheimhaltung beachten. Die Teilnahme von Vertretern der nationalen statistischen Stellen an BNE-Informationsreisen in andere Mitgliedstaaten ist unabdingbar, um die Transparenz und Qualität des Verfahrens der BNE-Überprüfung zu erhöhen.
(9)
Um die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und möglichst weitgehende Vergleichbarkeit von BNE-Daten sicherzustellen, sollte der Kommission gemäß dem ESVG 2010 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(10)
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung durch die Bereitstellung von BNE-Aggregaten für Eigenmittelzwecke zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Struktur und die genauen Vorgaben für das Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Daten und ihrer Bestandteile herangezogenen Quellen und Methoden gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und den Zeitplan für die Aktualisierung und Übermittlung sowie die spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Liste von Aspekten festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.
(11)
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzte AESS wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung um fachliche Anleitung gebeten.
(12)
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates(9) genannte BNE-Ausschuss hat Stellungnahmen für die Kommission verfasst und sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse beraten und unterstützt. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft mithilfe einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des Systems verbessert werden soll, sollte der AESS eine beratende Funktion erhalten und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Daher sollte der BNE-Ausschuss für die Zwecke der Unterstützung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch den AESS abgelöst werden. Für andere Funktionen, die bisher gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vom BNE-Ausschuss übernommen wurden und sich nicht auf die Unterstützung bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission beziehen, sollte die Kommission eine formale Expertengruppe einsetzen, die sie zu diesen Zwecken unterstützt.
(13)
Durch die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates(10) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 wurde ein Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Bruttosozialprodukt (im Folgenden „BSP” )-Daten und der BNE-Daten durch den BSP- Ausschuss bzw. BNE-Ausschuss eingeführt, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten. Dieses Verfahren sollte angepasst werden, um der Verwendung der BNE-Daten gemäß dem ESVG 2010 für Eigenmittelzwecke, dem überarbeiteten Zeitplan für die Bereitstellung von Eigenmitteln und den neuesten Entwicklungen innerhalb des Europäischen Statistischen Systems Rechnung zu tragen. Daher sollte die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2019.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(5)

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

(6)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).

(7)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen ( „BNE-Verordnung” ) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(10)

Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26).

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