Artikel 5 VO (EU) 2019/516

(1) Die Kommission überprüft die Quellen, deren Verwendung und die Methoden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnisses. Zu diesem Zweck wird ein von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 genannten Expertengruppe entwickeltes Überprüfungsmodell verwendet. Es basiert auf den Grundsätzen des Peer-Review und der Kosteneffizienz und trägt den in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten Rechnung.

(2) BNE-Daten müssen zuverlässig, vollständig und vergleichbar sein.

Die Kommission erlässt zur Ergänzung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bestimmung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7, in denen die Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte festgelegt wird, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und möglichst weitgehende Vergleichbarkeit der BNE-Daten im Einklang mit dem ESVG 2010 sichergestellt wird.

(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Maßnahmen, durch die die BNE-Daten — auf der Grundlage der von der Kommission in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels festgelegten Liste von Aspekten — vergleichbarer, zuverlässiger und vollständiger werden. Diese Durchführungsrechtsakte müssen hinreichend begründet sein und mit dem ESVG 2010 im Einklang stehen. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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