Artikel 6 VO (EU) 2019/516

(1) Unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 vorgesehenen Kontrollen können gegebenenfalls BNE-Informationsreisen in die Mitgliedstaaten durch die Kommission (Eurostat) durchgeführt werden.

(2) Zweck der Informationsreisen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist die Überprüfung der Qualität der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile sowie die Überprüfung der Einhaltung des ESVG 2010. Die Kommission (Eurostat) beachtet bei der Ausübung des Rechts, solche Informationsreisen durchzuführen, die Vorschriften über die statistische Geheimhaltung gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(3) Bei der Durchführung von Informationsreisen in Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) um die Unterstützung die nationalen statistischen Stellen anderer Mitgliedstaaten vertretender Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen ersuchen und ist dazu angehalten.

Die Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen werden in einem Verzeichnis aufgeführt, das auf der Grundlage freiwilliger Vorschläge erstellt wird, die der Kommission (Eurostat) von den für die Meldung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verantwortlichen nationalen Behörden übermittelt werden.Die Teilnahme von Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen anderer Mitgliedstaaten an diesen Informationsreisen ist freiwillig.

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