Artikel 19 VO (EU) 2019/517
Übergangsbestimmungen
(1) Domänennameninhaber, deren Domänennamen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 registriert wurden, behalten die Rechte, die aufgrund ihrer bestehenden registrierten Domänennamen entstanden sind.
(2) Bis zum 12. Oktober 2021 trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß dieser Verordnung eine Einrichtung als Register zu benennen und einen Vertrag mit ihm zu schließen. Der Vertrag muss ab dem 13. Oktober 2022 wirksam sein.
(3) Der zwischen der Kommission und dem Register gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 geschlossene Vertrag bleibt bis zum 12. Oktober 2022 wirksam.
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