Artikel 6 VO (EU) 2019/517
Reservierung von Domänennamen
(1) Das Register kann eine Reihe von Domänennamen reservieren oder registrieren, die für seine Betriebsfunktionen nach Maßgabe des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrags als notwendig betrachtet werden.
(2) Die Kommission kann das Register anweisen, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe und Stellen der Union direkt in der TLD .eu zu reservieren oder zu registrieren.
(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission unbeschadet der bereits reservierten oder registrierten Domänennamen eine Liste von Domänennamen übermitteln, die
- a)
- nach Maßgabe ihres nationalen Rechts nicht registriert werden dürfen oder
- b)
- nur auf der zweiten Stufe von den Mitgliedstaaten registriert oder reserviert werden dürfen.
Bei solchen Domänennamen muss es sich um allgemein anerkannte geografische oder geopolitische Begriffe handeln, die die politische oder territoriale Organisation des Mitgliedstaats betreffen.
(4) Die Kommission nimmt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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