Artikel 5 VO (EU) 2019/517

Sprachen, anwendbares Recht und gerichtliche Zuständigkeit

(1) Die Registrierung von Domänennamen erfolgt in allen Schriftzeichen der Amtssprachen der Organe der Union, gemäß den vorliegenden internationalen Normen und nach Maßgabe der einschlägigen Protokolle für internationale Domänennamen.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, darf in Verträgen zwischen dem Register und Registrierstellen sowie in Verträgen zwischen Registrierstellen und Registranten als anwendbares Recht kein anderes Recht als das Recht eines Mitgliedstaats und als zuständige Streitbeilegungsstelle kein Gericht, Schiedsgericht oder sonstige Stelle außerhalb der Union bestimmt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

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