Artikel 4 VO (EU) 2019/517
Registrierung und Widerruf von Domänennamen
(1) Ein Domänenname wird dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst bei dem Register in technisch korrekter Form gemäß den Verfahren für Registrierungsanträge nach Artikel 11 Buchstabe b eingegangen ist.
(2) Ein registrierter Domänenname steht für weitere Registrierungen so lange nicht mehr zur Verfügung, bis die Registrierung ausläuft und nicht verlängert wird oder bis der Domänenname widerrufen worden ist.
(3) Das Register darf Domänennamen aus den folgenden Gründen ohne Einleitung alternativer Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren von sich aus widerrufen:
- a)
- Es bestehen fällige, unbezahlte Schulden, die dem Register zustehen.
- b)
- Der Domänennameninhaber erfüllt die Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 3 nicht.
- c)
- Der Domänennameninhaber hat gegen die nach Artikel 11 Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen für Registrierungsanträge verstoßen.
(4) Ein Domänenname kann auch, nach den in Artikel 11 niedergelegten Grundsätzen und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu, nach einem angemessenen alternativen Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren widerrufen und erforderlichenfalls später auf einen anderen Antragsteller übertragen werden, wenn der Name mit einem anderen Namen, an dem Rechte nach Unions- oder nationalem Recht bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn er
- a)
- von einem Domäneninhaber registriert worden ist, der selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen hat, oder
- b)
- in böswilliger Absicht registriert worden ist oder benutzt wird.
(5) Hat ein Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass ein Domänenname nach Unionsrecht oder nach mit diesem im Einklang stehendem nationalem Recht verleumderisch oder rassistisch ist oder gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit verstößt, so sperrt das Register diesen Domänennamen nach Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung und widerruft ihn nach Mitteilung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Das Register sperrt Domänennamen, gegen die eine solche gerichtliche Anordnung vorliegt, für jede künftige Registrierung, solange die betreffende Anordnung gilt.
(6) Unter der TLD .eu registrierte Domänennamen können nur Antragstellern übertragen werden, die zur Beantragung von TLD .eu Namen berechtigt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.