Artikel 8 VO (EU) 2019/517
Benennung des Registers
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Registrierungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien sowie des Verfahrens für die Benennung des Registers.
(2) Die Kommission legt die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem Register aufzunehmenden Grundsätze im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Nach Abschluss des in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahrens benennt die Kommission eine Einrichtung als Register.
(4) Die Kommission schließt mit dem benannten Register einen Vertrag. In dem Vertrag werden die Regeln, Strategien und Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen durch das Register sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register beaufsichtigt. Der Vertrag ist befristet und einmal verlängerbar, ohne dass es eines neuen Auswahlverfahrens bedarf. Der Vertrag umfasst die Pflichten des Registers und enthält die nach Artikel 10 und 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann die Kommission aus Gründen äußerster Dringlichkeit nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Verfahren das Register im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte benennen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.