Artikel 1 VO (EU) 2019/519
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für auswechselbare Geräte, die in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden oder die nicht um eine vertikale Achse drehbar sind, wenn das Fahrzeug, mit dem sie verbunden sind, im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.;
- 2.
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Artikel 4 Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- 2. Klasse T1:
- Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm; bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad umkehrbar) ist die dem Fahrer am nächsten liegende Achse die Achse mit dem größten Reifendurchmesser;
- 3. Klasse T2:
- Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (bestimmt nach der ISO-Norm 789-6:1982 und gemessen über dem Boden) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;.
- 3.
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Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Einführer hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden bereit und stellt sicher, dass diesen Behörden die in Artikel 24 Absatz 10 genannten Beschreibungsunterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.
- 4.
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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Anlage mit den Prüfergebnissen;.
- 5.
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Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.”
- 6.
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Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 12, Artikel 61 und Artikel 70 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. März 2013 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens am 22. Juni 2022 und neun Monate vor Ablauf jedes weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
- 7.
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Artikel 76 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 dieser Verordnung werden die Richtlinien 76/432/EWG, 76/763/EWG, 77/537/EWG, 78/764/EWG, 80/720/EWG, 86/297/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG, 87/402/EWG, 2000/25/EG, 2003/37/EG, 2008/2/EG, 2009/57/EG, 2009/58/EG, 2009/59/EG, 2009/60/EG, 2009/61/EG, 2009/63/EG, 2009/64/EG, 2009/66/EG, 2009/68/EG, 2009/75/EG, 2009/76/EG und 2009/144/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.
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