Präambel VO (EU) 2019/519

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Beschreibungen der Fahrzeuge der Klassen T1 und T2 in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind Klarstellungen zur Position der dem Fahrer nächstgelegenen Achse für Zugmaschinen mit umkehrbaren Fahrerplätzen und zur Methode der Berechnung der Höhe des Schwerpunkts vorzunehmen. Damit die Höhe des Schwerpunkts für Fahrzeuge der Klasse T2 exakt und einheitlich bestimmt werden kann, sollte Bezug auf international geltende Normen zur Bestimmung des Schwerpunkts einer Zugmaschine genommen werden.
(2)
Zur korrekten und vollständigen Durchführung dieser Verordnung und der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist es von größter Bedeutung, die unterschiedlichen Eigenschaften landwirtschaftlicher Zugmaschinen auf der Grundlage der Analyse ihrer technischen Merkmale genau zu definieren. Da die Diskussionen über die Festlegung der Klassen in den einschlägigen internationalen Gremien, in denen die Union mitwirkt, stattfinden, sollte die Kommission diesen Tätigkeiten Rechnung tragen, damit sowohl unverhältnismäßige und nachteilige Auswirkungen auf die Anwendung technischer Anforderungen und Prüfverfahren als auch alle nachteiligen Auswirkungen auf die Hersteller — insbesondere die Hersteller hochspezialisierter Zugmaschinen — abgewendet werden.
(3)
In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollte klargestellt werden, dass der Begriff „auswechselbare Maschinen” „auswechselbare Geräte” bedeutet, um die einheitliche Anwendung der Terminologie innerhalb der Verordnung sicherzustellen.
(4)
In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird von Einführern verlangt, für Produkte, die nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen, eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung bereitzuhalten. Es sollte klargestellt werden, dass damit auf einen EU-Typgenehmigungsbogen Bezug genommen wird. Daher sollte die genannte Verordnung dahingehend geändert werden, dass auf die korrekte Unterlage Bezug genommen wird.
(5)
In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird verlangt, dass dem EU-Typgenehmigungsbogen die Prüfergebnisse als Anlage beigefügt werden. Es sollte klargestellt werden, dass damit auf die Anlage mit den Prüfergebnissen Bezug genommen wird. Daher sollte die genannte Verordnung dahingehend geändert werden, dass auf die korrekte Anlage Bezug genommen wird.
(6)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren delegierte Rechtsakte zu erlassen; dieser Zeitraum ist am 21. März 2018 ausgelaufen. Da verschiedene Elemente des Typgenehmigungsverfahrens, das in der Verordnung und in den gemäß jener Verordnung erlassenen Rechtsakten festgelegt wird, fortlaufend aktualisiert werden müssen, insbesondere um sie an den technischen Fortschritt anzupassen oder um Berichtigungen vorzunehmen, sollte dieser Zeitraum verlängert und die Möglichkeit späterer stillschweigender Verlängerungen vorgesehen werden.
(7)
In der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird auf die Aufhebung der Richtlinie 74/347/EWG des Rates(4) Bezug genommen, obwohl darin stattdessen auf die Aufhebung der Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Bezug genommen werden sollte, mit welcher die erstgenannte Richtlinie kodifiziert wurde. Daher besteht die Notwendigkeit, die entsprechenden Bezugnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu ändern.
(8)
Da durch die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ohne Erweiterung ihres Regelungsgehalts geändert wird und da die Ziele der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 104.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2019.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(4)

Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5).

(5)

Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30).

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